BGH, Urteil vom 13.12.1951 - Aktenzeichen II ZR 83/51
DRsp Nr. 1996/28978
Schadensminderungspflicht der Witwe des Getöteten
(a) Die Witwe eines Getöteten muß sich auf die Schadensersatzrente aus § 844 Abs. 2BGB Einkünfte, die sie aus eigenem Erwerb tatsächlich erzielt hat oder hätte erzielen können, insoweit anrechnen lassen, als sie gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn sie die Übernahme einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit ablehnen würde.(b) An der Rechtsprechung des Reichsgerichts wird festgehalten, daß auch auf die Rentenansprüche aus § 844 Abs. 2BGB die Grundsätze des § 254 Abs. 2BGB Anwendung finden.