BGH - Urteil vom 06.04.1976
VI ZR 240/74
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1976, 1716
MDR 1976, 751
NJW 1976, 1501
VersR 1976, 877
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Schadensminderungspflicht einer arbeitsfähigen, kinderlosen Witwe eines getöteten Unfallopfers

BGH, Urteil vom 06.04.1976 - Aktenzeichen VI ZR 240/74

DRsp Nr. 1994/5461

Schadensminderungspflicht einer arbeitsfähigen, kinderlosen Witwe eines getöteten Unfallopfers

Eine junge, arbeitsfähige und kinderlose Witwe wird in aller Regel, wenn sie nach dem Tode ihres Mannes mittellos und ohne sonstige Einkünfte wäre, von ihrer Arbeit und dem dadurch erzielten Verdienst leben. Ihr wird, wenn ihr Ehemann durch einen von einem Dritten verschuldeten Unfall zu Tode kam, im allgemeinen zuzumuten sein, zum Zwecke der Schadensminderung einen ihrem sozialen Stand und ihren Fähigkeiten angemessenen Beruf zu ergreifen und auszuüben.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 2.12.1969, VersR 1970, 183.

Vorinstanz: OLG Hamburg,
Fundstellen
DB 1976, 1716
MDR 1976, 751
NJW 1976, 1501
VersR 1976, 877