KG vom 01.03.1976
12 U 2476/75
Normen:
BGB §§ 249 251 Abs. 2 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 154
DRsp I(123)201e
ES Kfz-Schaden F/9
MDR 1976, 754
VersR 1976, 1159

Schadensminderungspflicht, wenn ein beschädigtes Fahrzeug nicht repariert wird, weil ohnehin bereits ein neues bestellt ist

KG, vom 01.03.1976 - Aktenzeichen 12 U 2476/75

DRsp Nr. 1994/1819

Schadensminderungspflicht, wenn ein beschädigtes Fahrzeug nicht repariert wird, weil ohnehin bereits ein neues bestellt ist

»Zur Frage, ob ein Kraftdroschkenunternehmer, der sein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug im Hinblick darauf, daß er bereits eine neue Kraftdroschke bestellt hat, nicht reparieren läßt, gegen die Schadensminderungspflicht verstößt.«

Normenkette:

BGB §§ 249 251 Abs. 2 254 Abs. 2 ;