Gründe, der Kl. den Anspruch auf Ersatz der im Falle einer Wiederbeschaffung anfallenden Mehrwertsteuer zu versagen, bestehen nicht:
Würde die Kl. selbst ein Ersatzfahrzeug für den beschädigten Pkw anschaffen, dann könnte sie sich die dabei anfallende Mehrwertsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Denn durch die Bescheinigung ihres Steuerberaters hat sie nachgewiesen, dass sie hinsichtlich der Aufwendungen für das beschädigte Fahrzeug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist ... .
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