OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.04.1994
1 U 260/93
Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-2/16
NZV 1994, 393

Schadensumfang bei Totalschaden eines Taxis

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.1994 - Aktenzeichen 1 U 260/93

DRsp Nr. 1995/4988

Schadensumfang bei Totalschaden eines Taxis

Bei Totalschaden eines Taxis gehören Kosten der erforderlichen Umlackierung eines entsprechenden Gebrauchtfahrzeugs zum ersatzfähigen Schaden, und zwar auch dann, wenn solche Kosten wegen (nicht abrechnungsfähiger) Anschaffung eines neuen Taxis tatsächlich nicht anfallen.

Normenkette:

BGB § 249 § 251 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kl. rechnet zutreffend auf Totalschadenbasis ab, da die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert nicht unerheblich übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden). Dem Kl. ist folglich als Kompensation das Wertinteresse auszugleichen. Dieses besteht im Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs abzüglich eines objektiv bestehenden Restwertes. In diesem Rahmen sind auch die Kosten einer Umlackierung auszugleichen. Hierfür sind folgende Umstände maßgebend:

Nach § 26 BOKraft ist vorgeschrieben, daß Taxen mit einem hell-elfenbeinfarbigen Anstrich versehen sein müssen. Der Kl., der sein Taxiunternehmen weiter betreibt, war daher gezwungen, sich ein Ersatzfahrzeug mit dieser Farbgebung zu beschaffen. Dem Kl. war es aber nicht möglich, in angemessener Zeit nach dem Unfall ein gebrauchtes, voll ausgerüstetes Taxi zu den Kosten des Wiederbeschaffungswertes ... zu finden. ...