Der Kl. rechnet zutreffend auf Totalschadenbasis ab, da die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert nicht unerheblich übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden). Dem Kl. ist folglich als Kompensation das Wertinteresse auszugleichen. Dieses besteht im Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs abzüglich eines objektiv bestehenden Restwertes. In diesem Rahmen sind auch die Kosten einer Umlackierung auszugleichen. Hierfür sind folgende Umstände maßgebend:
Nach §
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