Die Klägerin begehrt Zahlung in Höhe von 8.242,43 DM nebst Zinsen aus einer bei der Beklagten genommenen Fahrzeugvollversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung für einen von ihr gehaltenen Mercedes Benz Diesel. Der Vollkaskoversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (
Am 23. Dezember 2000 füllte der Ehemann der Klägerin versehentlich Benzin-Kraftstoff in den Tank des Mercedes Diesel. Dadurch wurden unmittelbar nach Fortsetzung der Fahrt Teile des Motors beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 8.892,43 DM ohne Mehrwertsteuer.
Die Beklagte verweigert Versicherungsleistungen, weil es sich um einen gemäß §
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenen Revision.
Das Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.
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