Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus doppelt abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 23. Mai 2017 in Anspruch, bei dem es zu einem Sachschaden an einem Kraftfahrzeug kam. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit steht.
Am 24. Mai 2017 beauftragte der Geschädigte den Sachverständigen K. mit der Feststellung des unfallbedingt an dem Fahrzeug entstandenen Schadens. Der Gutachtenauftrag lautet auszugsweise wie folgt:
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