OLG München - Urteil vom 14.03.1995
5 U 3850/94
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 254
ES Kfz-Schaden D-1/84
OLGReport-München 1995, 98
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten

OLG München, Urteil vom 14.03.1995 - Aktenzeichen 5 U 3850/94

DRsp Nr. 1995/9450

Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten

1. Erkundigungspflicht des bei einem Kfz-Unfall geschädigten Fahrzeughalters bei der Ersatzwagen-Anmietung - Einfluß der Tarifsituation sowie des (hypothetischen) Verhaltens angesprochener, nur zum Unfallersatztarif abschließender Kfz-Vermieter.

»2. Hat der Unfallgeschädigte, der während der Reparatur oder der Wiederbeschaffung ein Fahrzeug mietet, seine Pflicht verletzt, den Schaden auf das erforderliche Maß zu begrenzen, sind die erforderlichen Kosten, die er ersetzt verlangen kann, gemäß § 287 ZPO zu schätzen.3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 17.5.1994 [ES Kfz-Schaden D-1/72]) fest, daß für die Schätzung der erforderlichen Aufwendungen für einen Mietwagen der Nutzungswert des beschädigten Fahrzeugs eine brauchbare Grundlage bildet. Der erforderliche tägliche Mietaufwand ist in der Regel auf den dreifachen Nutzungswert der ... Werte der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu schätzen.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) 100 % seines Schadens aus einem Verkehrsunfall am 12.2.1993. Die Beklagte zu 1) begehrte im Wege der Widerklage ihrerseits vom Kläger und den Drittwiderbeklagten zu 2) und 3) 50 % ihres Schadens aus diesem Unfall.