SchlHOLG vom 04.02.1987
9 U 38/86
Normen:
StVO § 8 ;
Fundstellen:
VersR 1987, 1023

SchlHOLG - 04.02.1987 (9 U 38/86) - DRsp Nr. 1994/13841

SchlHOLG, vom 04.02.1987 - Aktenzeichen 9 U 38/86

DRsp Nr. 1994/13841

Ist der wartepflichtige Kraftfahrer, weil sich von links zunächst kein Radfahrer auf dem Radweg näherte und die Sichtverhältnisse nach links begrenzt sind, erlaubterweise bis zum Beginn der für den Kraftfahrer bestimmten Fahrbahn der Vorfahrtsstraße vorgefahren, ist er bei späterer Annäherung eines Radfahrers nicht verpflichtet, den Radweg durch Rückwärtsfahren zu räumen.

Normenkette:

StVO § 8 ;
Fundstellen
VersR 1987, 1023