SchlHOLG vom 10.10.1996
7 U 67/92
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 828, 847;
Fundstellen:
VersR 1998, 640

SchlHOLG - 10.10.1996 (7 U 67/92) - DRsp Nr. 1998/18134

SchlHOLG, vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 7 U 67/92

DRsp Nr. 1998/18134

Führt ein 13jähriges Kind trotz ausdrücklichen Verbots des Hundehalters einen Schäferhund aus und wird durch dessen Verhalten ein Verkehrsunfall verursacht, so kann ein Verschulden des Kindes gegeben sein und für das Unfallopfer (hier: 14jähriges Kind) ein Schmerzensgeld rechtfertigen.

Normenkette:

BGB §§ 823 Abs. 1, 828, 847;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Beklagten zu 1 durch Beschluß vom 15.07.1997 (VI ZR 362/96) nicht angenommen.

Fundstellen
VersR 1998, 640