SchlHOLG vom 13.11.1975
7 U 37/75
Normen:
BGB § 249, § 252 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)207a-c
ES Kfz-Schaden A-3/9
VersR 1976, 1183

SchlHOLG - 13.11.1975 (7 U 37/75) - DRsp Nr. 1994/2216

SchlHOLG, vom 13.11.1975 - Aktenzeichen 7 U 37/75

DRsp Nr. 1994/2216

1. Neuwert-Ersatz bei Beschädigung des fabrikneuen Vorführwagens eines Kfz-Händlers; 2. Ersatz in Höhe des Händlerpreises; 3. ersatzfähige Aufwendungen bei der Verwertung (Veräußerung) des Unfallfahrzeugs im eigenen Betrieb; 4. Ersatz des durch vorübergehenden Ausfall des Vorführwagens entgangenen Gewinns.

Normenkette:

BGB § 249, § 252 ;

[1] Wird ein noch neuwertiger [hier: erst 20 km gelaufener] Pkw, der zur Vorführung und zum späteren Verkauf bestimmt ist, nicht unerheblich beschädigt, so braucht sich der Geschädigte nicht auf den Ersatz der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwerts verweisen zu lassen, sondern kann Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzwagens unter Abzug des Werts des Unfallwagens bzw. gegen dessen Zurverfügungstellung verlangen. Dies entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung. .. Dem schließt sich der Senat an. ...