SchlHOLG vom 16.01.1986
7 U 82/84
Normen:
StVO § 3 Abs.2 a;
Fundstellen:
DRsp II(286)218f-g
VersR 1987, 825

SchlHOLG - 16.01.1986 (7 U 82/84) - DRsp Nr. 1992/10435

SchlHOLG, vom 16.01.1986 - Aktenzeichen 7 U 82/84

DRsp Nr. 1992/10435

f-g. Besonderer Schutz für die Personengruppe »Kinder« (Abs. 2 a) unter Orientierung Ä entsprechend dem Gesetzeszweck Ä an äußerlich erkennbaren Merkmalen; (g) dementsprechend kein Schutz für ein nach seinem Erscheinungsbild erwachsen wirkendes 13jähriges Mädchen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs.2 a;

»... Zwar behauptet die [13jährige] Kl. in erster Linie einen schuldhaften Verstoß der [bekl. Pkw-Fahrerin] gegen § 3 Abs. 2 a StVO, wonach die Fahrzeugführer sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Geschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten müssen, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Kl. kann sich auf diese Bestimmung aber nicht berufen. Sie fällt als zur Unfallzeit bereits 13jähriges Mädchen mit einer Körpergröße wie die einer Erwachsenen (ca. 1,67 m) nicht unter den Schutzzweck der Bestimmung.