»... Zwar behauptet die [13jährige] Kl. in erster Linie einen schuldhaften Verstoß der [bekl. Pkw-Fahrerin] gegen § 3 Abs. 2 a StVO, wonach die Fahrzeugführer sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Geschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten müssen, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Kl. kann sich auf diese Bestimmung aber nicht berufen. Sie fällt als zur Unfallzeit bereits 13jähriges Mädchen mit einer Körpergröße wie die einer Erwachsenen (ca. 1,67 m) nicht unter den Schutzzweck der Bestimmung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|