SchlHOLG vom 25.04.1996
11 U 46/95
Normen:
StrEG § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 1996, 229
VersR 1997, 841

SchlHOLG - 25.04.1996 (11 U 46/95) - DRsp Nr. 1998/1457

SchlHOLG, vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 11 U 46/95

DRsp Nr. 1998/1457

1. Verliert ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, weil ihm die Fahrerlaubnis wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr vorläufig entzogen wurde, so ist der dadurch entstandene Verdienstausfall nach § 7 Abs. 1 StrEG entschädigungsfähig, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtlich zulässig war. 2. Ein Entschädigungsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren mit dem Arbeitgeber einen Vergleich schließt, wonach das Arbeitsverhältnis "aus betrieblichen Gründen" (rückwirkend) aufgelöst wird. Ein solcher Vergleich kann aber im Einzelfall - zusammen mit weiteren Anhaltspunkten - ein Indiz dafür sein, daß die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verursacht wurde und deshalb gem. § 7 Abs. 4 StrEG kein entschädigungsfähiger Schaden gegeben ist.