SchlHOLG - Beschluß vom 10.05.1995 (9 W 43/95) - DRsp Nr. 1996/3892
SchlHOLG, Beschluß vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 9 W 43/95
DRsp Nr. 1996/3892
Die Entschädigung für die Sachverständigenleistung steht der DEKRA und nicht einem ihrer angestellten Ingenieure zu, auch wenn dieser zwar persönlich mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt worden ist, diese Tätigkeit aber zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört und sich aus den Umständen ergibt, daß er die Gutachtertätigkeit als DEKRA-Ingenieur ausüben sollte.