SchlHOLG - Beschluß vom 10.05.1995
9 W 43/95
Normen:
ZSEG § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 323
ZfS 1995, 349

SchlHOLG - Beschluß vom 10.05.1995 (9 W 43/95) - DRsp Nr. 1996/3892

SchlHOLG, Beschluß vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 9 W 43/95

DRsp Nr. 1996/3892

Die Entschädigung für die Sachverständigenleistung steht der DEKRA und nicht einem ihrer angestellten Ingenieure zu, auch wenn dieser zwar persönlich mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt worden ist, diese Tätigkeit aber zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört und sich aus den Umständen ergibt, daß er die Gutachtertätigkeit als DEKRA-Ingenieur ausüben sollte.

Normenkette:

ZSEG § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen
JurBüro 1996, 323
ZfS 1995, 349