SchlHOLG - Urteil vom 04.07.1996
7 U 33/95
Normen:
BGB § 254 Abs. 2, §§ 347, 434, 459 Abs. 1, §§ 467, 994 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGR 1996, 339
OLGReport-Schleswig 1996, 339
ZfS 1997, 17

SchlHOLG - Urteil vom 04.07.1996 (7 U 33/95) - DRsp Nr. 1997/6099

SchlHOLG, Urteil vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 7 U 33/95

DRsp Nr. 1997/6099

1) Ein Sachmangel eines Gebrauchtwagens kann auch in dem Austausch einer Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) liegen, da die Haftung für Sachmängel nicht auf das Fehlen physischer Eigenschaften der Kaufsache beschränkt ist, sondern der Verkäufer auch für Mängel im Bereich der tatsächlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt einzustehen hat, soweit sie in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben, ihr auf gewisse Zeit anhaften und geeignet sind, ihre Brauchbarkeit zu beeinflussen. 2) Der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gebrauchtwagenverkäufern enthaltene Gewährleistungsausschluß erfaßt nur Sachsubstanzmängel eines gebrauchten Fahrzeuges. 3) Unterstellkosten nach berechtigter Erklärung der Wandelung sind notwendige, von dem Verkäufer zu ersetzende Verwendungen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2, §§ 347, 434, 459 Abs. 1, §§ 467, 994 Abs. 2 ;