SchlHOLG - Urteil vom 08.09.1982 (9 U 163/81) - DRsp Nr. 1994/13863
SchlHOLG, Urteil vom 08.09.1982 - Aktenzeichen 9 U 163/81
DRsp Nr. 1994/13863
1. Bei einem Gebrauchtwagen sind Mangel, die über normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen hinausgehen, als Fehler der Kaufsache anzusehen (hier: Zylinderkopfdurchriß). 2. Die Klausel "wie besichtigt und probegefahren" schließt nur solche technischen Mängel von der Gewährleistung aus, die auch ohne Hilfe eines Sachverständigen bei Besichtigung und Probefahrt gewöhnlich festgestellt werden können.