SchlHOLG - Urteil vom 16.06.1993
9 U 37/91
Normen:
AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1994, 196
VersR 1994, 169
r+s 1994, 88

SchlHOLG - Urteil vom 16.06.1993 (9 U 37/91) - DRsp Nr. 1994/13783

SchlHOLG, Urteil vom 16.06.1993 - Aktenzeichen 9 U 37/91

DRsp Nr. 1994/13783

1. Wenn der VersNehmer bei der Frage im Schadenanzeigeformular des Versicherers "Welche Personen sind Zeugen des Unfalls auch Insassen und Verwandte?" nur sich selbst eingetragen hat bzw. hat eintragen lassen und nicht auch die weiteren Insassen und - wenn der Fall zahlreiche Merkwürdigkeiten und Ungereimtheiten aufweist, ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB auszugehen. 2. Wenn sich der Versicherer im VersFall der Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung von vornherein auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten berufen hat, ist es ihm nicht verwehrt, im Berufungsverfahren eine weitere Verletzung der Aufklärungsobliegenheit geltend zu machen, falls die bisher eingewandten Obliegenheitsverletzungen nicht oder nicht ohne weitere Beweisaufnahme zur Leistungsfreiheit führen.

Normenkette:

AKB § 7 V Abs. 4 ; VVG 6 Abs. 3 ;

Hinweise: