SchlHOLG - Urteil vom 22.12.1993
9 U 71/93
Normen:
AKB § 3 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
VersR 1994, 1098
ZfS 1995, 26
r+s 1994, 438

SchlHOLG - Urteil vom 22.12.1993 (9 U 71/93) - DRsp Nr. 1995/3856

SchlHOLG, Urteil vom 22.12.1993 - Aktenzeichen 9 U 71/93

DRsp Nr. 1995/3856

1. Wird in der Insassenunfallversicherung die Versicherungsleistung ohne Zustimmung des Versicherten an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, so kann der Versicherte nicht auf einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer verwiesen werden, vielmehr ist der Versicherer ihm gegenüber nochmals zur Leistung verpflichtet. 2. Dem Mitversicherten in der Insassenunfallversicherung kann die fehlende Klagebefugnis dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Versicherungsnehmer es ohne billigenswerten Grund ablehnt, die Rechte des Mitversicherten gegenüber dem Versicherer geltend zu machen (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Ein billigenswerter Grund liegt nicht schon darin, daß der Versicherungsnehmer wegen der an ihn mangels Zustimmung des Versicherten ohne Erfüllungswirkung ausgezahlten Versicherungsleistung mit einer Rückforderung des Versicherers aus ungerechtfertigter Bereicherung rechnen muß.