SchlHOLG - Urteil vom 24.03.1993
9 U 73/91
Normen:
BGB § 249 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 1163
ZfS 1993, 266
r+s 1993, 216

SchlHOLG - Urteil vom 24.03.1993 (9 U 73/91) - DRsp Nr. 1994/13788

SchlHOLG, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 9 U 73/91

DRsp Nr. 1994/13788

Eine verbotene geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt dann vor, wenn sich aus den gesamten Umständen der i.V.m. dem Miettaxiunternehmer erfolgenden Abwicklung der Unfallfolgen ergibt, daß der Miettaxiunternehmer den Geschädigten die ansonsten zu besorgende Schadensregulierung aus der Hand nimmt. Ein Miettaxiunternehmer hatte an ein Taxiunternehmen in Hamburg, dessen Taxi bei einem Unfall beschädigt worden war. ein Ersatzfahrzeug vermietet. In der Abtretungserklärung des Taxiunternehmers war folgendes bestimmt: " Für die Kosten des von mir/uns während der Reparatur-/Ausfalldauer meines/unseres Fahrzeuges angemieteten Ersatzfahrzeuges ... und für hierfür angeforderte Zinsen trete(n) ich/wir hiermit meine/unsere Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung ... in Höhe der fällig werdenden Mietwagen-... kosten ausschließlich zur Sicherung an die (KI) ab ... Meine/unsere Haftung für die Mietwagen-...Kosten bleibt durch die Abtretung unberührt. Für die Geltendmachung meiner/unserer Schadenersatzansprüche werde(n) ich/wir selbst sorgen ..." Das Miettaxiunternehmen nahm die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Erstattung der Mietwagenkosten in Anspruch. Eine solchen Anspruch verneinte der Senat.

Normenkette:

BGB § 249 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW 1994, 1163
ZfS 1993, 266