OLG Celle - Urteil vom 16.10.1996
20 U 17/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
NJWE-VHR 1997, 138
NJWE-VHR 1997, 138
OLGReport-Celle 1997, 5
OLGReport-Celle 1997, 5
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 19.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 221/95

Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Hundebiß

OLG Celle, Urteil vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 20 U 17/96

DRsp Nr. 2007/17062

Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Hundebiß

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für ein 6-jähriges Mädchen wegen eines Hundebisses ins Gesicht mit perforierender Verletzungen im Oberlippenbereich, am Naseneingang, an der Wange und am Hals.Enstellende Narben im Gesicht als Dazerschaden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die auf den 10.000 DM übersteigenden Betrag des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes beschränkte Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Senat hält anstelle des vom Landgericht angenommenen Betrags von 35.000 DM lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM für angemessen, so dass unter Berücksichtigung des vorprozessual gezahlten Betrags von 5.000 DM der Klägerin lediglich weitere 15.000 DM zuzusprechen waren. Darauf waren die mit der Anschlussberufung geltend gemachten und von der Beklagten anerkannten Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zuzuerkennen; den mit der Berufung nicht angefochtenen Teilbetrag von 10.000 DM hat die hinter dem Beklagten stehende Versicherung nach übereinstimmenden Parteivortrag vom 20.04.1996 gezahlt.

Im Einzelnen beruht die Entscheidung auf folgenden Gründen: