Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß 543 ZPO abgesehen.
Die auf den 10.000 DM übersteigenden Betrag des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes beschränkte Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Der Senat hält anstelle des vom Landgericht angenommenen Betrags von 35.000 DM lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM für angemessen, so dass unter Berücksichtigung des vorprozessual gezahlten Betrags von 5.000 DM der Klägerin lediglich weitere 15.000 DM zuzusprechen waren. Darauf waren die mit der Anschlussberufung geltend gemachten und von der Beklagten anerkannten Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zuzuerkennen; den mit der Berufung nicht angefochtenen Teilbetrag von 10.000 DM hat die hinter dem Beklagten stehende Versicherung nach übereinstimmenden Parteivortrag vom 20.04.1996 gezahlt.
Im Einzelnen beruht die Entscheidung auf folgenden Gründen:
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