AG Köln - Urteil vom 11.08.2005
264 C 611/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Köln, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 264 C 611/04

DRsp Nr. 2010/7640

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

600 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule mit einer MdE von 100 % für 8 Tage erlitt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar..

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 23.12.2003 auf der Bundesautobahn A 0 bei Kilometer 0 ereignet hat. Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten ist unstreitig.

Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine HWS-Distorsion. Damit war er bis zum 31.12.2003 krank geschrieben. Auf das Schmerzensgeld hat die Beklagte vorprozessual 600,00 EUR gezahlt. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger weitere 400,00 EUR.