LG Stuttgart - Urteil vom 18.04.1996
16 S 156/95
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 17.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 2294/94

Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Sportunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 30 %

LG Stuttgart, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 16 S 156/95

DRsp Nr. 2007/17058

Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Sportunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 30 %

1. Für einen Unfall zwischen einem Snowboardfahrer und einer Skifahrerin auf einer Skipiste haftet, wer die FIS-Regeln nicht beachtet. Trifft dies auf beide Sportler zu, trägt auch die Unfallgeschädigte eine Mithaftung.2. 5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld bei Brustwirbelkörper-12-Fraktur.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise auch begründet; unbegründet ist hingegen die Anschlussberufung.

Der Beklagte ist gemäß §§ 823, 847 BGB verpflichtet, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von DM 5.000 zu bezahlen.

I.

Die Kammer teilt die Rechtsansicht der Amtsrichterin, dass der Beklagte der Klägerin für die Folgen des streitbefangenen Unfalls vom 6.1.1994 gemäß § 823 BGB wegen schuldhaften Verhaltens entsprechend den Nr. 1 bis 3 der FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer haftet und daher gemäß § 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen hat.