I.
Die zulässige Berufung des Klägers hat einen geringen Teilerfolg. Das Landgericht hat ihm zu Unrecht einen Ersatzanspruch zum Ausgleich seiner unfallbedingten immateriellen Schäden versagt. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 1. in Höhe von 2.500 DM sind die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 1.278,23 EURO (2.500 DM) verpflichtet. Dem weitergehenden Ersatzbegehren des Klägers bleibt der Erfolg versagt.
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