LG Berlin, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 102/01
Schmerzensgeldanspruch eines angeklagten Mandanten gegen seinen Strafverteidiger wegen erlittener Freiheitsentziehung infolge eines unterlassenen Antrags auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung
KG, Urteil vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 12 U 302/03
DRsp Nr. 2005/8821
Schmerzensgeldanspruch eines angeklagten Mandanten gegen seinen Strafverteidiger wegen erlittener Freiheitsentziehung infolge eines unterlassenen Antrags auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung
1. »Versäumt es der Strafverteidiger - trotz entsprechender Absprache und Auftrags des angeklagten Mandanten - einen Antrag auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung zu stellen und den Mandanten kurz vor dessen Reiseantritt zur Hochzeit in seinem Heimatland über das Risiko einer Verhaftung bei Versäumung des Termins aufzuklären und gerät der Mandant daraufhin in Haft, so steht dem Mandanten gegen den Anwalt nach § 253 Abs. 2BGB ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld wegen der erlittenen Freiheitsentziehung zu; bei der Bemessung der Höhe ist gegebenenfalls das Mitverschulden des Mandanten nach § 254 Abs. 1BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen.«2. 7000 EUR Schmerzensgeld im Wege des Schadensersatzes aus Anwaltshaftung unter Berücksichtigung einer nicht quotierten Mithaftung des Geschädigten für 76 Tage Untersuchungshaft.