KG - Urteil vom 17.01.2005
12 U 302/03
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 253 Abs. 2 § 254 Abs. 1 § 675 § 823 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 439
KGReport-Berlin 2005, 439
NJW 2005, 1284
NJW 2005, 1284
StV 2005, 449
StV 2005, 449
VersR 2005, 698
VersR 2005, 698
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 102/01

Schmerzensgeldanspruch eines angeklagten Mandanten gegen seinen Strafverteidiger wegen erlittener Freiheitsentziehung infolge eines unterlassenen Antrags auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung

KG, Urteil vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 12 U 302/03

DRsp Nr. 2005/8821

Schmerzensgeldanspruch eines angeklagten Mandanten gegen seinen Strafverteidiger wegen erlittener Freiheitsentziehung infolge eines unterlassenen Antrags auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung

1. »Versäumt es der Strafverteidiger - trotz entsprechender Absprache und Auftrags des angeklagten Mandanten - einen Antrag auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung zu stellen und den Mandanten kurz vor dessen Reiseantritt zur Hochzeit in seinem Heimatland über das Risiko einer Verhaftung bei Versäumung des Termins aufzuklären und gerät der Mandant daraufhin in Haft, so steht dem Mandanten gegen den Anwalt nach § 253 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld wegen der erlittenen Freiheitsentziehung zu; bei der Bemessung der Höhe ist gegebenenfalls das Mitverschulden des Mandanten nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen.«2. 7000 EUR Schmerzensgeld im Wege des Schadensersatzes aus Anwaltshaftung unter Berücksichtigung einer nicht quotierten Mithaftung des Geschädigten für 76 Tage Untersuchungshaft.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 253 Abs. 2 § 254 Abs. 1 § 675 § 823 Abs. 1, BGB § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe: