Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten Schmerzensgeld verlangen, da dieser ihn am 5. November 1994 unter anderem als "Alten Penner" und "Arschloch" bezeichnet und anschließend den Kläger in dessen Wohnungsflur geschlagen hat, wobei der Kläger Prellschürfungen am Hals, Unterarm und Unterschenkel erlitt.
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