AG Rinteln - Urteil vom 22.02.1995
7 C 509/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StGB § 185 § 223 ;

Schmerzensgeldanspruch Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat (Beleidigung, Körperverletzung) und wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

AG Rinteln, Urteil vom 22.02.1995 - Aktenzeichen 7 C 509/94

DRsp Nr. 2007/17012

Schmerzensgeldanspruch Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat (Beleidigung, Körperverletzung) und wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

200 DM [100 EUR] Schmerzensgeld wegen Prellschürfungen am Hals, Unterarm und Unterschenkel sowie wegen der Bezeichnung als "Alter Penner" und "Arschloch".

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StGB § 185 § 223 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten Schmerzensgeld verlangen, da dieser ihn am 5. November 1994 unter anderem als "Alten Penner" und "Arschloch" bezeichnet und anschließend den Kläger in dessen Wohnungsflur geschlagen hat, wobei der Kläger Prellschürfungen am Hals, Unterarm und Unterschenkel erlitt.