I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur wegen der Abmahnkosten Erfolg.
Dem Kläger stehen wegen der in den Artikeln der Beklagten vom 14.03.1995, 15.03.1995 und vom 06.04.1995 enthaltenen Äußerungen keine Schmerzensgeldansprüche wegen einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung zu. Aber auch soweit der Kläger im Wege jedenfalls zulässiger Klageänderung gemäß § 263 ZPO sein Begehren auf Äußerungen in dem nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung erschienenen Artikel stützt, kommt ein Schmerzensgeldanspruch nicht in Betracht.
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