OLG Bremen - Urteil vom 13.12.2018
5 U 10/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 831; BGB § 253; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1956/14

Schmerzensgeldansprüche nach einer Hüftendoprothesenoperation

OLG Bremen, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 5 U 10/17

DRsp Nr. 2020/911

Schmerzensgeldansprüche nach einer Hüftendoprothesenoperation

1. Es liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn ein Assistenzarzt eine Operation unter Überwachung eines Facharztes durchführt. 2. Es liegt kein Aufklärungsfehler vor, wenn die sachgerechte Aufklärung über die Operation durch einen Assistenzarzt erfolgt, der eine entsprechende Operationen schon durchgeführt bzw. an ihnen teilgenommen hat. 3. Eine Aufklärung des Patienten, dass die Operation durch einen Assistenzarzt unter Überwachung des Facharztes erfolgt, ist dem Patienten nicht geschuldet.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.08.2017 (3 O 1956/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bremen sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 831; BGB § 253; BGB § 611;

Gründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einer Hüftendoprothesenoperation geltend.