BGH - Urteil vom 16.02.1993
VI ZR 29/92
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 228
DRsp I(147)283c
JZ 1993, 1993, 521
MDR 1993, 849
NJW 1993, 131
NJW 1993, 1531
VRS 85, 179
VersR 1993, 585

Schmerzensgeldbemessung bei Verlust der Empfindungsfähigkeit

BGH, Urteil vom 16.02.1993 - Aktenzeichen VI ZR 29/92

DRsp Nr. 1993/92

Schmerzensgeldbemessung bei Verlust der Empfindungsfähigkeit

»Auch in den Fällen, in denen an einen Geschädigten, der durch die Schädigungshandlung die Empfindungsfähigkeit verloren hat, ein Schmerzensgeld zu zahlen ist, kann der Richter bei der Schmerzensgeldbemessung den Grad des Verschuldens des Schädigers und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen (im Anschluß an das Senatsurteil vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91).«

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Tante, wegen der Gesundheitsschäden, die er am 28. Juli 1987 im Alter von 22 Monaten bei einem Ertrinkungsunfall erlitten hat, auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte hatte den Kläger zum Einkaufen mitgenommen. Während sie sich im Ladengeschäft einer Verwandten aufhielt, spielte der Kläger zunächst im Vorhof vor dem Laden. Von dort begab er sich - von der Beklagten unbemerkt - kurze Zeit darauf durch ein Tor in den anschließenden Garten. Dort stürzte er in einen Zierteich, der sich im hinteren Bereich des Gartens befindet. Er war schon im Koma, als er entdeckt wurde, und konnte gerade noch vor dem Ertrinken gerettet werden.