BayObLG - Beschluß vom 26.02.1986
1 ObOWi 384/85
Normen:
StVO § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 301 (Bär)

Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

BayObLG, Beschluß vom 26.02.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 384/85

DRsp Nr. 1998/9515

Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

Da das Rechtsfahrgebot nicht dem Schutz wartepflichtigen Querverkehrs dient, begründet ein Verstoß dagegen kein Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten an einem Zusammenstoß mit einem Wartepflichtigen.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1997, 301 (Bär)