BayObLG - Beschluß vom 13.03.1986
1 ObOWi 10/86
Normen:
StVO § 2 Abs. 2, § 8 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 301 (Bär)

Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

BayObLG, Beschluß vom 13.03.1986 - Aktenzeichen 1 ObOWi 10/86

DRsp Nr. 1998/9523

Schutzzweck des Rechtsfahrgebots

1. Da das Rechtsfahrgebot nicht dem Schutz wartepflichtigen Querverkehrs dient, begründet ein Verstoß dagegen kein Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten an einem Zusammenstoß mit einem Wartepflichtigen.2. Auf übersichtlichen Straßen steh das Rechtsfahrgebot der Einhaltung eines Abstandes von ca. 1 m zum rechten Fahrbahnrand selbst dann nicht entgegen, wenn dies zur teilweisen Inanspruchnahme der linken Fahrbahnhälfte führt. 3. Zeichen 306 gibt die Vorfahrt auch an solchen nachfolgenden Kreuzungen und Einmündungen, an denen es nicht wiederholt wird und in der Seitenstraße kein Zeichen 205 oder 206 aufgestellt ist.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 2, § 8 ;
Fundstellen
DAR 1997, 301 (Bär)