Der am 31. August 1982 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen der Zerstörung seines Milchzahngebisses in Anspruch. Zu dieser sei es gekommen, weil ihm in den beiden ersten Lebensjahren im Wege des "Dauernuckelns" ein Kinderteeprodukt der früheren Beklagten zu 1 zugeführt worden sei; dabei sei eine ebenfalls von dieser Beklagten vertriebene Plastik-Saugflasche zum Einsatz gekommen, auf welcher gebotene Warnhinweise gefehlt hätten.
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