LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2017
3 Sa 380/17
Normen:
AEUV Art. 45;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1582/16

Selbständige Tätigkeit bei freier Gestaltung der Tätigkeit und der ArbeitszeitAbgrenzung zwischen Arbeitnehmerstatus und SelbständigkeitDer unionsrechtliche ArbeitnehmerbegriffWahrnehmung von Arbeitnehmerrechten und Benachteiligungsverbot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 380/17

DRsp Nr. 2019/10920

Selbständige Tätigkeit bei freier Gestaltung der Tätigkeit und der Arbeitszeit Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerstatus und Selbständigkeit Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten und Benachteiligungsverbot

1. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auch im Rahmen von § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB sind alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und schließlich in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze; die heranzuziehenden Anknüpfungspunkte müssen sich nach den gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BAG 09.06.2010 - 5 AZR 332/09 -).