OLG Hamm - Urteil vom 30.10.1995
6 U 199/94
Normen:
BGB §§ 823 847 282 254 Abs. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 402
DRsp I(145)502b
OLGReport-Hamm 1996, 10
VersR 1997, 330

Sicherheitsanforderungen bei einem Anker-Schlepplift; 20.000 DM Schmerzensgeld bei Oberkieferprellung mit Weichteilödem, Hämatomen und Sensibilitätsstörungen und Schmerzen

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.1995 - Aktenzeichen 6 U 199/94

DRsp Nr. 1997/1684

Sicherheitsanforderungen bei einem Anker-Schlepplift; 20.000 DM Schmerzensgeld bei Oberkieferprellung mit Weichteilödem, Hämatomen und Sensibilitätsstörungen und Schmerzen

1. Die Sicherheitsanforderungen an einen Anker-Schlepplift sind nicht erfüllt, wenn sich die Leine eines ankerförmigen Schleppbügels nicht aufrollt und dem Liftbenutzer Gesichtsverletzungen zufügt. 2. Das Gebot zum raschen Verlassen des Ausstiegsbereichs an einem Schlepplift bezweckt lediglich die Vermeidung eines gefahrträchtigen Benutzerstaus im Ausstiegsbereich. Ein Verstoß begründet kein Mitverschulden des Fahrgastes, der von einem nicht ordnungsgemäß funktionierenden, pendelnden Liftbügel getroffen wird. 3. Wird wegen des subjektiven Eindrucks einer Bißstörung Zahnersatz aufgrund einer ärztlichen Empfehlung, die objektiv unrichtig ist, erneuert, rechtfertigt dies keine Anspruchsminderung beim Verletzten, weil der behandelnde Zahnarzt nicht sein Erfüllungsgehilfe ist. 4. Das Hervortreten einer Penicillin-Unverträglichkeit aus Anlaß der Behandlung einer Unfallverletzung ist nicht lediglich ein zufälliges Ereignis. 5. DM 20000 Schmerzensgeld bei Oberkieferprellung einer 30jährigen Frau mit Weichteilödem, Hämatomen, Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im Bereich eines Gesichtsnervs sowie leichter Gehirnerschütterung.

Normenkette:

BGB §§ 823 847 282 254 Abs. 1 ;