Sicherstellung der Verwendung der höheren Entschädigung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs gemäß § 13 Nr. 2, 3 AKB
OLG Hamm, Urteil vom 29.12.1980 - Aktenzeichen 20 W 39/80
DRsp Nr. 1995/1642
Sicherstellung der Verwendung der höheren Entschädigung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs gemäß § 13 Nr. 2, 3 AKB
»In der Regel ist davon auszugehen, daß die Verwendung der höheren Entschädigung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs gemäß § 13 Nr. 2, 3 [a.F.] AKB im Sinne von § 13 Nr. 10 [a.F.] AKB sichergestellt ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Kaufvertrag über das Neufahrzeug vorlegt.«
Normenkette:
AKB § 13 Nr. 2, 3, 10 (a.F.) ;
Hinweise:
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