VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.05.2023
6 S 2249/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3 Abs. 2 S. 5-6; GG Art. 12 Abs. 1;

Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten als Aufgabe des Rettungsdienstes; Geltung der normierten Hilfsfrist auch für den Notarzteinsatzdienst; Rettungsdienst als Teil der öffentlich-rechtlichen und nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 6 S 2249/22

DRsp Nr. 2023/7429

Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten als Aufgabe des Rettungsdienstes; Geltung der normierten Hilfsfrist auch für den Notarzteinsatzdienst; Rettungsdienst als Teil der öffentlich-rechtlichen und nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr

1. Aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt die Verpflichtung des Staates, ein funktionierendes System des Rettungsdienstes zur Verfügung zu stellen.2. Hat der Gesetzgeber grundsätzlich geeignete und ausreichende Regelungen getroffen, um seiner Schutzpflicht zu genügen, kann eine Schutzpflichtverletzung nur in Betracht kommen, wenn das Schutzkonzept des Gesetzgebers im Rahmen der untergesetzlichen Ausgestaltung oder beim Gesetzesvollzug in einer Weise unterlaufen wird, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindeststandard nicht gewahrt wird.3. Der dem Plangeber bei der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Regelungen zur Hilfsfrist im bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung (§ 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 RDG) zustehende Gestaltungsspielraum ist jedenfalls dann überschritten, wenn die vom Gesetzgeber unter Hinweis auf notfallmedizinische Gründe vorgegebene 10-Minuten-Frist bei der untergesetzlichen Planung vollständig außer Acht gelassen wird.