AG Strausberg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 392/14
LG Frankfurt/Oder, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 24/15
Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz; Erforderliche Typizität des Geschehensablaufs für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden; Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung; Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile
BGH, Urteil vom 11.10.2016 - Aktenzeichen VI ZR 66/16
DRsp Nr. 2017/435
Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz; Erforderliche Typizität des Geschehensablaufs für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden; Berücksichtigung der Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung; Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile
StVO § 1, § 9 Abs. 5a) Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.b) Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.
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