OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.1993
18 U 330/92
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 94/92

Sorgfaltspflichten bei am Straßenrand abgestellte Baugerätschaften und Warnbaken

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.1993 - Aktenzeichen 18 U 330/92

DRsp Nr. 1995/4504

Sorgfaltspflichten bei am Straßenrand abgestellte Baugerätschaften und Warnbaken

»Bei am Straßenrand abgestellte Baugerätschaften und Warnbaken ist mit Fahrbahnverschmutzungen zu rechnen. Darauf muß sich ein umsichtiger Verkehrsteilnehmer insbesondere beim Passieren einer Fahrbahnkuppe einrichten.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

Abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Der zulässigen Berufung des Klägers bleibt der Erfolg versagt. Denn das Landgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zutreffend gewürdigt und die Sache richtig entschieden. Der Senat folgt deshalb nach eigener Sachprüfung den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, und sieht von der Darstellung des Tatbestandes und eigener Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Auch die Argumente der Berufungsbegründung geben keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung: