Abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.
Der zulässigen Berufung des Klägers bleibt der Erfolg versagt. Denn das Landgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zutreffend gewürdigt und die Sache richtig entschieden. Der Senat folgt deshalb nach eigener Sachprüfung den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, und sieht von der Darstellung des Tatbestandes und eigener Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Auch die Argumente der Berufungsbegründung geben keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung:
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