Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Denn diese kann aufgrund des von ihr am 22. Oktober 1993 auf der S in der beklagten Gemeinde erlittenen Unfalls weder die Zahlung von Schadensersatz noch von Schmerzensgeld verlangen.
I. Das Landgericht ist zutreffend von § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG als hier in Betracht kommende Rechtsgrundlage ausgegangen. In Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen, §
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