OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.1995
18 U 1/95
Normen:
BGB § 823 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 315/94

Sorgfaltspflichten eines Gehwegbenutzers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 18 U 1/95

DRsp Nr. 1996/3148

Sorgfaltspflichten eines Gehwegbenutzers

»Gehwegbenutzer muß mit Vertiefung von etwa 2 cm als üblich rechnen, sofern seine Aufmerksamkeit nicht abgelenkt ist, etwa durch Schaufenster o.ä.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Denn diese kann aufgrund des von ihr am 22. Oktober 1993 auf der S in der beklagten Gemeinde erlittenen Unfalls weder die Zahlung von Schadensersatz noch von Schmerzensgeld verlangen.

I. Das Landgericht ist zutreffend von § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG als hier in Betracht kommende Rechtsgrundlage ausgegangen. In Nordrhein-Westfalen sind die mit der Erhaltung der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen und Wegen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen, § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NW. Träger der Straßenbaulast und damit Verkehrssicherungspflichtig für den hier in Rede stehenden Gehweg ist die beklagte Stadt, § 47 StrWG NW.