BGH - Urteil vom 19.11.1996
X ZR 75/95
Normen:
BGB §§ 631, 276 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)797a
NJW-RR 1997, 342
VersR 1997, 591
WM 1997, 587

Sorgfaltspflichten eines Kfz-Reparaturunternehmens beim Abstellen reparierter Fahrzeuge

BGH, Urteil vom 19.11.1996 - Aktenzeichen X ZR 75/95

DRsp Nr. 1997/9604

Sorgfaltspflichten eines Kfz-Reparaturunternehmens beim Abstellen reparierter Fahrzeuge

»Ein Kfz-Reparaturunternehmen, das das Wohnmobil eines Kunden nach Abschluß der Reparaturarbeiten ordnungsgemäß verschlossen auf dem jedermann zugänglichen Betriebsgelände abstellt, verstößt nicht gegen seine vertragliche Nebenpflicht zur Sicherung des Eigentums des Kunden, wenn auf dem zum Abstellen von Neufahrzeugen genutzten umfriedeten Nachbargrundstück kein freier Stellplatz mehr vorhanden ist.«

Normenkette:

BGB §§ 631, 276 ;
Fundstellen
DRsp I(138)797a
NJW-RR 1997, 342
VersR 1997, 591
WM 1997, 587