LSG Bayern - Urteil vom 06.07.2017
L 14 R 5064/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 342/13

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Facharztes für AnästhesieHonorararzttätigkeitAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungBetriebliche Eingliederung

LSG Bayern, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 14 R 5064/16

DRsp Nr. 2018/11111

Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Facharztes für Anästhesie Honorararzttätigkeit Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Betriebliche Eingliederung

1. Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit gelten uneingeschränkt auch für die Beurteilung einer ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus. 2. Die Umstände des konkreten Einzelfalles sind dabei maßgebend, ob eine Honorararzttätigkeit als abhängig oder selbstständig beurteilt wird.3. Ein Honorararzteinsatz im Krankenhaus ist wegen der stets dort gegebenen notwendigen betrieblichen Eingliederung - von Ausnahmekonstellationen abgesehen - rechtlich kaum möglich.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.03.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den versicherungsrechtlichen Status des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie in der Zeit vom 07.07.2008 bis 31.07.2008 bei der Beigeladenen zu 1.

Die Beigeladene zu 1 ist ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung mit 248 Betten in C-Stadt.

1. 2. 3.