LSG Hessen - Urteil vom 27.04.2023
L 1 BA 17/22
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV §§ 7a ff.; SGB IV § 130; SGB IV § 131; BGB § 630a Abs. 2; AsylbLG § 4 Abs. 1; AsylbLG § 4 Abs. 3; AsylVfG § 62; IfSG § 36 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2023, 957
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 9/18

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Ärztin für eine Erstaufnahmeeinrichtung für FlüchtlingeAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Hessen, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen L 1 BA 17/22

DRsp Nr. 2023/10008

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit einer Ärztin für eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Die Tätigkeit einer Ärztin für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge im Bereich der Erstuntersuchung und des Infektionsschutzes von untergebrachten Personen auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. November 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV §§ 7a ff.; SGB IV § 130; SGB IV § 131; BGB § 630a Abs. 2; AsylbLG § 4 Abs. 1; AsylbLG § 4 Abs. 3; AsylVfG § 62; IfSG § 36 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Ärztin für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 30. März 2017 abhängig beschäftigt gewesen ist.