LSG Hessen - Urteil vom 23.03.2023
L 1 BA 18/22
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 130; SGB IV § 131; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1; AsylbLG § 4 Abs. 1; AsylbLG § 4 Abs. 3 S. 1; AsylVfG § 62; IfSG § 36 Abs. 4; BGB § 630a;
Fundstellen:
NZS 2023, 838
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 13/18

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Arztes für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für FlüchtlingeAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in die ArbeitsorganisationUnerheblichkeit der fehlenden Weisungsgebundenheit der ärztlichen Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen L 1 BA 18/22

DRsp Nr. 2023/8023

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Arztes für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in die Arbeitsorganisation Unerheblichkeit der fehlenden Weisungsgebundenheit der ärztlichen Tätigkeit

Die Tätigkeit eines Arztes zur ambulanten medizinischen Versorgung von in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge untergebrachten Ausländern im Rahmen der Vorgaben nach § 4 AsylbLG sowie zur Durchführung von Erstuntersuchungen und Infektionsschutz (Impfungen) erfolgt in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. November 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 130; SGB IV § 131; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1; AsylbLG § 4 Abs. 1; AsylbLG § 4 Abs. 3 S. 1; AsylVfG § 62; IfSG § 36 Abs. 4; BGB § 630a;

Tatbestand