OLG München - Urteil vom 26.10.1982
5 U 1820/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; RVO § 636 § 637 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/644
MDR 1983, 403
ZfS 1983, 4
zfs 1983, 4
zfs 1983, 9
Vorinstanzen:
LG München II, vom 13.01.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3105/81

Sozialversicherungsrecht: Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 26.10.1982 - Aktenzeichen 5 U 1820/82

DRsp Nr. 1996/1308

Sozialversicherungsrecht: Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. »Die Mitnahme eines Arbeitskollegen im eigenen Kraftfahrzeug, um ihn nach dem Ende einer Betriebsveranstaltung aus reiner Gefälligkeit nach Hause zu fahren, ist keine betriebliche Tätigkeit. Ein Unfall während einer solchen Fahrt ereignet sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr, so daß die Haftungsfreistellung der §§ 637, 636 RVO nicht eingreift.«2. 12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls (Gefälligkeitsfahrt) für eine Lendenwirbelfraktur mit Höhenminderung, eine Gehirnerschütterung, eine Thoraxprellung und für eine Platzwunde am Hinterkopf.24 Tage stationäre Behandlung; fünf Monate Notwendigkeit ein Korsett zu tragen sowie ambulante Behandlung.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 13. Januar 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Nr. II des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird: