EuGH - Urteil vom 29.04.2010
Rs. C-124/09
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1) Art. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
EuZW 2010, 746
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Raad van State (Niederlande), vom 25.03.2009

Sozialvorschriften im Straßenverkehr; Begriff der Hauptbetriebsstätte; Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten [Zeitaufwand zur Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs]; Smit Reizen BV gegen Minister van Verkeer en Waterstaat

EuGH, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen Rs. C-124/09

DRsp Nr. 2010/8545

Sozialvorschriften im Straßenverkehr; Begriff der Hauptbetriebsstätte; Ruhezeiten und sonstige Arbeitszeiten [Zeitaufwand zur Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs]; Smit Reizen BV gegen Minister van Verkeer en Waterstaat

1. Der Begriff "Hauptbetriebsstätte" in den Randnrn. 21 ff. des Urteils vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C-297/99), ist als der Ort zu definieren, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. die Einrichtung des Verkehrsunternehmens, von der aus er - im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers - regelmäßig seinen Dienst verrichtet und zu der er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt. 2. Für die Bewertung der Wegezeit im Hinblick auf den Begriff "Ruhezeit" im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs fährt oder ob er von jemand anderem dorthin gefahren wird.

Tenor: