OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.1995
18 U 176/94
Normen:
BGB § 286 § 326 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 480
transpR 1996, 170
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 594/93

Spediteurhaftung bei außer Kontrolle geratenen eingelagerten Möbeln

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 18 U 176/94

DRsp Nr. 1996/3143

Spediteurhaftung bei außer Kontrolle geratenen eingelagerten Möbeln

»1. Geraten Möbel im Speditionslager vorübergehend außer Kontrolle und beschafft Einlagerer sich deshalb Ersatz, haftet Spediteur aus Verzug wegen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten. 2. Wegen des Interessenwegfalls an der Leistung kann Einlagerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.«

Normenkette:

BGB § 286 § 326 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Der Beklagte muß der Klägerin nach Abzug von Lagerkosten 5. 246, 90 DM Schadensersatz zahlen.

I. Die Klägerin hat den Beklagten unter dem 18. Juni 1991 mit dem Transport und der Lagerung von Möbeln beauftragt. Nachdem die Klägerin unter dem 1. September 1993 erfolglos die Herausgabe des Guts verlangt hatte, hat sie am 21. Oktober 1993 gleichwertige Möbel gekauft. Sie macht im zweiten Rechtszug noch Ersatz der Wiederbeschaffungskosten abzüglich eines Abzugs Neu für Alt geltend. Der Beklagte verlangt mit der Widerklage die Zahlung von Lagergeld.

II. Der Senat wertet den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als kombinierten Fracht- und Lagervertrag. Der Beklagte sollte die Möbel der Klägerin zu seinem Lager transportieren und dort einlagern.

Der Transportvertrag ist zwischen den Parteien abgewickelt. Die Parteien streiten nur über Ansprüche aus dem Lagervertrag.