OLG Dresden - Urteil vom 12.05.2020
4 U 1523/19
Normen:
BGB § 241; BGB § 249; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2021, 64
NJW-RR 2020, 1118
ZUM-RD 2021, 415
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 31.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1271/18

Sperrung eines Benutzerkontos in einem sozialen NetzwerkVerbot der Drohung mit glaubhaften GewaltsabsichtenKein Anspruch auf erneute Freischaltung

OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 4 U 1523/19

DRsp Nr. 2020/8604

Sperrung eines Benutzerkontos in einem sozialen Netzwerk Verbot der Drohung mit glaubhaften Gewaltsabsichten Kein Anspruch auf erneute Freischaltung

1. Das in den Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks enthaltene Verbot der "Drohung mit glaubhaften Gewaltsabsichten" stellt weder eine überraschende Klausel noch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer dar. 2. Wird über den Account auf einem sozialen Netzwerk ein Beitrag gestreamt oder auf diesem hochgeladen, der eine vor Dritten ausgehende Drohung mit glaubhafter Gewaltansicht enthält, kann dieser Beitrag gelöscht werden. Eine zusätzliche Sperre des Nutzers ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn dieser sich die Inhalte des Beitrags nach außen erkennbar zu eigen gemacht hat. 3. Eine erneute Freischaltung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Nutzer sich durch einen entsprechend gefassten Antrag im Prozess vor dieser Drohung distanziert.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31.05.2019 - 2 O 1271/18 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 241;