OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.07.2014
IV-1 RBs 200/14
Normen:
StVG § 24; StVG § 25; StPO § 250;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.05.2014

Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed in der Softwareversion 3.2.4Keine Beiziehung der digitalen Falldatei aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erforderlich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2014 - Aktenzeichen IV-1 RBs 200/14

DRsp Nr. 2015/20795

Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed in der Softwareversion 3.2.4 Keine Beiziehung der digitalen Falldatei aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erforderlich

Bei dem Messverfahren mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic handelt es sich auch in der Version 3.2.4 um ein standardisiertes Messverfahren. Es stellt keinen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO dar, wenn der Tatrichter seine Überzeugung von der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung anhand des Fallprotokollausdrucks gewinnt und nicht die digitale Falldatei einsieht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StVG § 24; StVG § 25; StPO § 250;

Gründe