BGH - Urteil vom 07.11.2019
III ZR 16/18
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 281 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 263
MDR 2020, 211
MDR 2020, 238
NJW 2020, 619
NJW-RR 2020, 125
WM 2020, 853
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 277/16
OLG Stuttgart, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 143/17

Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht hinsichtlich Feststellung der Erledigung der Hauptsache

BGH, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen III ZR 16/18

DRsp Nr. 2019/17275

Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht hinsichtlich Feststellung der Erledigung der Hauptsache

Hat der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und erklärt er nach Begleichung der Klageforderung die Hauptsache einseitig für erledigt, so setzt die Feststellung der Erledigung der Hauptsache voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat. Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen (Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, NJW 2019, 2544).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 4. Zivilsenat - vom 20. Dezember 2017 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Bezug auf die Hauptforderung über 1.100 € festgestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § Abs. S. 2;