VGH Hessen vom 06.01.1994
3 UE 2631/92
Normen:
BGB § 917 ; HessBauO § 67;

Stellplätze, Ablösung, Notwegerecht

VGH Hessen, vom 06.01.1994 - Aktenzeichen 3 UE 2631/92

DRsp Nr. 1997/7454

Stellplätze, Ablösung, Notwegerecht

»Für tatsächlich genutzte Stellplätze ohne rechtlich gesicherte Zufahrt kann eine Ablösepflicht bestehen. Willkürlich und damit ein Notwegerecht ausschließend handelt, wer sich bei der Vornahme baulicher Maßnahmen einen vorhandenen Weg abschneidet, ohne sich einen anderen Zugang zu schaffen.«

Normenkette:

BGB § 917 ; HessBauO § 67;

Gründe:

I. Der Kläger, der sich gegen die Heranziehung zu Stellplatzablösebeträgen wendet, ist Eigentümer des Grundstücks Mittelstraße 29 in Immenhausen, Flur 28, Flurstück 51/3. Unter dem 04.09.1986 erhielt er die Baugenehmigung zum Umbau der Scheunendurchfahrt seines Hauses in einen Laden (Bl. 1 der Behördenakte - BA -). Gemäß § 96 Abs. 4 HBO 1978 enthält die Baugenehmigung die bestandskräftige Auflage Nr. 8, die lautet: "Aufgrund des § 67 (2) der HBO i.d.F. vom 16.12.1977 wird die Anlage von 6 befestigten Stellplätzen auf dem Baugrundstück mit rechtlich gesicherter Zufahrt von der Echterstraße aus gefordert. Ist dies nicht möglich, sind für die 6 Stellplätze gemäß § 5 der Satzung der Stadt Immenhausen über Stellplätze und Garagen Ablösebeiträge an die Stadt zu entrichten."