OLG Hamm - Urteil vom 08.04.2022
25 U 42/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2022, 1381
DStR 2022, 1575
DStRE 2022, 1465
NZG 2022, 1151
ZInsO 2022, 2297
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 110 O 16/19

Schadensersatzanspruch gegen einen SteuerberaterKeine Verpflichtung zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen FragenSozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHFehlende Sperrminorität eines Gesellschafter-Geschäftsführers

OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 25 U 42/20

DRsp Nr. 2022/6922

Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater Keine Verpflichtung zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Fehlende Sperrminorität eines Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Der Steuerberater, der mit der Lohnbuchführung beauftragt ist, ist zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen auch in Bezug auf die Beitragspflicht weder berechtigt noch verpflichtet, hat aber im Rahmen der sich als Nebenpflicht aus dem Steuerberatervertrag ergebenden vertraglichen Schadensverhütungspflicht bei Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, oder eine Prüfung durch den Sozialversicherungsträger gemäß §§ 7a, 28 h SGB IV anzuregen.2. Derartige Schwierigkeiten können sich bezüglich der Frage einer Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ergeben, sofern diese nach dem Gesellschaftsvertrag ihre Tätigkeit nicht - etwa aufgrund einer Sperrminorität - unabhängig von den anderen Gesellschaftern gestalten können.